Ordner Durchführung
Durch Prüfungen ist insbesondere sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Für die einzelnen Prüfungen sind Prüfart, Prüfumfang und gegebenenfalls Prüffristen unter Berücksichtigung der jeweiligen Beanspruchung festzulegen. Grundlage für die Durchführung der Prüfungen ist § 14 und § 15 BetrSichV sowie die konkretisierende Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201.