Ordner Grundpflichten des Arbeitgebers
Die BetrSichV regelt in § 4 BetrSichV die Grundpflichten des Arbeitgebers. Zu diesen Grundpflichten gehören im Wesentlichen die Inhalte und Einhaltung des § 3, § 5 und § 6 BetrSichV. Demnach dürfen nur sichere Arbeitsmittel verwendet werden, für die der Arbeitgeber zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen sowie festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. Die Einhaltung der Grundpflichten des Arbeitgebers ist ein zentraler Bestandteil und sollte entsprechend dokumentiert werden.